Flugordnung

Auf dem Fluggelände der MFG Dornhan

1. Anfahrt zum Fluggelände
Zur Vermeidung von Flur- und Straßenschäden darf nur auf öffentlichen Wegen gefahren werden. Auf dem gesamten Modellfluggelände gilt für Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h.

2. Parken auf dem Fluggelände
Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Der Vorbereitungs- und Abstellraum für Flugmodelle darf grundsätzlich nicht mit Fahrzeugen befahren werden.

3. Eröffnen des Flugbetriebes
Ein Flugbetrieb mit mehr als zwei Piloten darf erst nach Eintragung eines Flugleiters der MFG – Dornhan e.V. im Flugleiterbuch, und dem Anbringen der Frequenztafel (sofern erforderlich) erfolgen.
Sind zwei oder mehrere Piloten auf dem Fluggelände, darf der aktive Flugleiter während der Ausübung seines Amtes nicht am Flugbetrieb teilnehmen.
Den Anordnungen des Flugleiters ist in jedem Fall Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss aus dem Verein führen.

4. Sorgfaltspflicht gegenüber dem Zuschauer

Jedes Vereinsmitglied achtet darauf, dass sich Zuschauer nur in dem für sie vorgesehen Zuschauerraum aufhalten. Im Zuschauerraum dürfen keine Flugsportgeräte oder Komponenten der Flugsportgeräte betrieben werden.

5. Aufsichtspflicht

* Eltern haften für Ihre Kinder.
* Hunde sind bei Flugbetrieb grundsätzlich an der Leine zu führen.

6. Betreiben der Fernsteuerung

Aus Sicherheitsgründen sind nur die in Deutschland zugelassenen Frequenzbänder möglich. Der Pilot trägt sich in das Fluglogbuch ein. Nach Anbringen der Frequenzmarke der Frequenztafel darf der Sender in Betrieb genommen werden. Nach Beendigung des Flugbetriebs ist die Frequenzmarke an die Frequenztafel zurückzubringen. (Gilt nicht für Anlagen mit 2,4 GHz).

7. Abstellplatz der Flugmodelle

Im Vorbereitungs- bzw. Abstellraum für Flugmodelle dürfen sich nur Piloten und deren Helfer aufhalten, die mit dem Aufbau, Abbau oder Inbetriebnahme ihres Flugmodells beschäftigt sind. Kinder, Zuschauer und Tiere müssen ferngehalten werden.

8. Verhalten bei der Startvorbereitung

Hubschrauber dürfen im Vorbereitungs- bzw. Abstellraum für Flugmodelle angelassen werden und zur Rollbahn getragen werden. Ein Schwebeflug vom Abstellraum zur Rollbahn oder der Rollbahn zum Abstellraum ist nicht erlaubt. Flugzeuge dürfen im Vorbereitungs- bzw. Abstellraum für Flugmodelle angelassen und zur Rollbahn getragen oder geführt werden. 

9. Verhalten auf der Landebahn

Auf der Rollbahn muss sich jeder Pilot so verhalten, dass er andere Piloten nicht behindert oder gefährdet. Es ist darauf zu achten, dass die Piloten im gekennzeichneten Bereich der Flugpiste auf der gleichen Seite des Platzes in einer Gruppe stehen.

10. Verhalten bei Start und Landung

Start und Landung sind in Längsrichtung der Rollbahn durchzuführen.
Während des Start- und Landevorgangs muss die Start- und Landezone frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein. Die Rollbahn ist nach Beendigung des Fluges umgehend zu räumen. Der Motor muss nach der Landung und vor dem Betreten des Vorbereitungs- bzw. Abstellraumes für Flugmodelle abgestellt werden.

11. Verhalten beim Fliegen

Das Fliegen ist nur in der Flugraumzone zulässig. Das Überfliegen des Vorbereitungs- bzw. Abstellraums für Flugzeuge, der Parkplatzzonen und des Zuschauerraums ist verboten.
Die Flugmodelle sind im Fluge so zu steuern, dass ein seitlicher Abstand von 30 m zur nördlich am Modellfluggelände vorbeiführenden Kreisstraße 5516 eingehalten wird. Gastflieger sind vom Flugleiter auf Versicherungsschutz und Anmeldung der Fernsteuerung zu kontrollieren.

12. Verhalten gegenüber der Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Arbeiten haben immer Vorrang vor dem Modellflugbetrieb. Wird auf den Feldern im Flugraumsektor gearbeitet, ist der Flugbetrieb einzustellen. In keinem Falle darf über landwirtschaftlich tätige Personen und landwirtschaftliche Geräte geflogen werden. Um Flurschäden zu vermeiden und die Angrenzer nicht zu verärgern, wird bei höher stehendem Gras oder Getreide ein Außenlandeverbot durch den Flugleiter ausgesprochen. Notlandungen sind erlaubt.

13. Verhalten bei Veranstaltungen

Werden von der Mitgliederversammlung genehmigte Wettbewerbe oder sonstige Vereinsveranstaltungen durchgeführt, gilt für Nichtteilnehmer ein Startverbot.

14. Sauberkeit des Fluggeländes

Jedes Vereinsmitglied achtet darauf, dass der Platz und die Vereinshütte frei von Abfällen bleibt. Falls Abfall entsteht, ist er von den Verursachern zu entsorgen. Die Vereinshütte muss besenrein und aufgeräumt von den anwesenden Vereinsmitgliedern verlassen werden.

15. Gastpiloten
Gastpiloten sind bei der MFG Dornhan herzlich willkommen.

Bitte beachten:
* Der Betrieb eines Flugmodells auf dem Modellfluggelände der MFG Dornhan als Gastflieger ist nur mit einem Flugleiter der MFG Dornhan erlaubt.

* Der Versicherungsnachweis sowie (falls erforderlich) der Kenntnissnachweis sind dem Flugleiter auf Verlangen vorzulegen.

* Modellfluganfänger als Gastpiloten wenden sich zunächst an den Flugleiter.

* Es gilt die allgemeine Flugordnung (siehe unten) sowie die spezielle Flugordnung der MFG Dornhan (siehe oben)

* Der Gastpilot bestätigt durch seine Unterschrift im Flugleiterbuch dass er die Flugordnungsvorschriften einschließlich aller Ergänzungen zur Kenntnis genommen hat und mit allen Maßnahmen einverstanden ist.

16. Flugzeiten
Das Betreiben von Flugsportgeräten mit Verbrennungsmotor ist täglich von 9.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 19.00 Uhr zulässig. Alle anderen Flugsportgeräte können von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang betrieben werden. Sonntag vormittags ist das Fliegen mit Verbrennungsmotoren verboten.

17. Betreiben von Verbrennungsmotoren

Flugmodelle, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, müssen mit den z.Z. auf dem Markt verfügbaren Techniken gedämpft werden. Der gesetzlich vorgeschriebene Schallpegel darf nicht überschritten werden.

18. Wichtige Telefonnummern
Feuerwehr Tel. 112
Polizei Tel. 110
Sofort informieren bei Modellflugunfällen mit Personenschäden bzw. bei verursachten Straftaten. Grundsätzlich gilt, gegenüber Dritten nur Aussagen zur Person machen!

DMFV Rechtsanwalt Herr Sonnenschein: 0173 5171472

Die Allgemeine Flugordnung (DMFV)

Das Wichtigste in Kürze

Das Fliegen über 100 Metern benötigt eine Aufstiegserlaubnis oder einen Kenntnisnachweis.

Das Mindestalter für den Kenntnisnachweis beträgt 14 Jahre, andernfalls ist ein Flugleiter des Vereins als Aufsichtsperson erforderlich.

Ab einer Startmasse von mehr als 250 Gramm, muss an sichtbarer Stelle der Name und die Anschrift des Modellpiloten/Modellbesitzers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung am Fluggerät angebracht werden.

Um mit einer Videobrille fliegen zu dürfen, darf das Gewicht des Modells nicht mehr als 250 Gramm betragen, andernfalls muss eine weitere Person das Modell ständig in Sichtweite behalten.

Modelle die mittels Videobrille geflogen werden, dürfen nicht höher als 30 Meter fliegen.

Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist Erlaubnispflichtig.

Das Fliegen über Menschenansammlungen ist generell verboten.



Ausführliche Informationen des DMFV:

Das Fliegen über 100 Meter ist ab sofort nur dann erlaubt, wenn auf einem Modellfluggelände mit entsprechender Aufstiegserlaubnis geflogen wird oder, soweit es sich nicht um einen Multikopter handelt, der Steuerer Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist oder über einen Kenntnisnachweis verfügt. Der Nachweis kann erst ab einem Alter von 14 Jahren ausgestellt werden. Kindern und Jugendlichen ist es aber möglich, auf einem Modellflugplatz mit Aufstiegserlaubnis über 100 Meter zu fliegen, wenn eine Aufsichtsperson (Flugleiter) des Vereins den Flugbetrieb überwacht.

Wenn keine Aufsichtsperson/Flugleiter auf einem Modellfluggelände anwesend und im Dienst ist, ist für das Fliegen über 100 Meter bzw. das Fliegen mit Modellen über 2 Kilogramm Abfluggewicht ein Kenntnisnachweis erforderlich.

Ein Betrieb außerhalb von Modellfluggeländen durch Steuerer, die unter 14 Jahre alt sind, ist nur unter Verwendung eines Lehrer-Schüler-Systems erlaubt, wobei der Lehrer dabei als eigentlicher Steuerer angesehen wird.

Für FPV-Piloten: Um mit einer Videobrille zu fliegen, darf das Modell nicht mehr als 250 Gramm wiegen. Ist es schwerer, muss eine zweite Person das Flugmodell ständig in Sichtweite haben, den Luftraum beobachten und den Piloten auf Gefahren hinweisen können. In beiden Fällen gilt, dass die Modelle nicht höher als 30 Meter fliegen dürfen. Hält man sich an diese Regeln, greift im Übrigen natürlich auch der Versicherungsschutz des DMFV für seine Mitglieder.

Nachtflug
Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist Erlaubnispflichtig.

FPV-Fliegen
Fliegen per Videobrille oder per Monitor darf bis zu einer Höhe von 30 m betrieben werden, wenn entweder das Modell nicht schwerer als 250 g ist oder ein Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Bei Betrieb über 30 m bleibt es bei der Pflicht, ein Lehrer-Schüler-System einzusetzen, welches es dem „Lehrer“ ohne Videobrille ermöglicht, jederzeit die Steuerung zu übernehmen. Weitere Infos zum Thema FPV-Regeln gibt es hier

Menschenansammlungen
Das Fliegen über Menschenansammlungen ist nicht mehr nur Erlaubnispflichtig, sondern generell verboten. Darüber hinaus ist auch ein seitlicher Sicherheitsabstand zu ihnen von 100 m einzuhalten. Hier noch ein spezieller Hinweis zum seitlichen Abstand, denn dieser gilt nicht auf Modellflugplätzen.

Flughöhenbegrenzung von 100 m über Grund
Diese Flughöhenbegrenzung gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis mit Flugleiter oder wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben hat. Für den Einsatz von Multikoptern gilt die 100 m Grenze auch mit Kenntnisnachweis.

Naturgeschützte Gebiete
Der Überflug von Naturschutzgebieten, Nationalparken, FFH- und EU-Vogelschutzgebieten ist verboten, soweit nicht eine Genehmigung oder Befreiung vorhanden ist. Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, doch kann es sich aus der jeweiligen Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ergeben, dass das Starten und Landen im Landschaftsschutzgebiet verboten oder Erlaubnisbedürftig ist.

Flugverbote bzgl. besonderer Anlagen, Verkehrswege und Ähnlichem
Der Modellflugbetrieb ist in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzuges, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, Grundstücken auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, Liegenschaft der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Diese Verbote gelten nicht soweit die zuständige Stelle bzw. der Betreiber dem Betrieb zugestimmt hat. Der Modellflug ist ferner in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, Krankenhäusern. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung von diesen Verboten erteilen.

Fliegen in Wohngebieten
Zukünftig ist für das Fliegen in Wohngebieten neben dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird, auch das Einverständnis der Grundstückseigentümer notwendig über deren Grundstücke geflogen wird. Im Außenbereich außerhalb von Wohngebieten ist weiterhin nur das Einverständnis des Grundstückseigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird notwendig.

Fliegen in Kontrollzonen
Das Fliegen in Kontrollzonen ist verboten, soweit nicht eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Flugsicherung erteilt wurde. Für die meisten zivilen Verkehrsflughäfen ist für Flugmodelle eine allgemeine Freigabe bis 30 m erteilt worden. Ab einer Flughöhe über 50 m über Grund ist zusätzlich noch eine Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde notwendig.

Kenntnisnachweis für Modelle ab 2 kg
Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg benötigen ab dem 01.10.2017 einen Kenntnisnachweis. Ebenfalls einen Kenntnisnachweis benötigt wer außerhalb eines Modellfluggeländes mit luftrechtlicher Aufstiegserlaubnis ein Flugmodell (kein Multikopter) über 100 m über Grund betreiben möchte. Der Kenntnisnachweis wird von einem vom Bundesverkehrsministerium beauftragten Luftsportverband (z.B. DMFV) oder einem von ihm beauftragten Verein ausgestellt. Der Kenntnisnachweis hat eine Einweisung über die für Flugmodelle einschlägigen Rechtsgrundlagen und über die örtliche Luftraumordnung zur Grundlage. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter ist kein Kenntnisnachweis nötig.

Mindestalter 14 Jahre
Da der Kenntnisnachweis erst ab einem Alter von 14 Jahre erworben werden kann, bedeutet dies ein Flugverbot für Jugendliche und Kinder unter 14 Jahren mit Modellen, die schwerer als 2 kg sind. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter da für den Betrieb auf diesen Geländen, auch über 100 m kein Kenntnisnachweis notwendig ist. Daher dürfen Kinder und Jugendliche unter 14 auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter auch Modelle über einer Startmasse von 2 kg steuern.

Kennzeichnungspflicht
Flugmodelle ab einer Startmasse von 250 g (statt wie bisher 5 kg) unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Sie erfordert, dass der Eigentümer eines Flugmodells an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Modell anbringen muss.